Der European Accessibility Act gilt. Ist Ihre Website betroffen?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie für neue Produkte und für Dienstleistungen, die Verbrauchern in der EU angeboten werden. In Deutschland ist sie durch das BFSG umgesetzt. Wer online in der EU verkauft, muss seine Website barrierefrei gestalten - und das nachweisen.
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Wer muss Barrierefreiheit umsetzen?
Die Richtlinie (EU) 2019/882 verlangt, dass Produkte und Dienstleistungen in ihrem Anwendungs- bereich gemeinsame Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Für Websites relevante Dienste:
- E-Commerce - Online-Shops und Dienste, die an Verbraucher verkaufen.
- Verbraucherbankgeschäfte - Online- und Mobile-Banking.
- Personenverkehr - Websites, Apps, elektronische Tickets und Echtzeit-Informationen für Luft-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr.
- Elektronische Kommunikation und audiovisuelle Mediendienste.
- E-Books und zugehörige Software.
Produkte wie Smartphones, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, E-Reader und TV-Geräte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, fallen ebenfalls darunter. Wenn Ihr Online-Angebot Verbraucher in der EU bedient, gehen Sie davon aus, betroffen zu sein, und prüfen Sie Ihre Pflichten.
Was müssen Websites leisten?
Websites und Apps im Anwendungsbereich müssen die Anforderungen der harmonisierten Norm EN 301 549 erfüllen, die für Webinhalte auf die WCAG 2.x Level AA Erfolgskriterien verweist. Betroffen sind Struktur, Navigation, Formulare, Farbkontraste, Alternativtexte, Untertitel und Tastaturbedienung - und Sie müssen dies belegen können.
Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen
Nach §14 BFSG muss eine Barrierefreiheitserklärung erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden (Details in unserem Ratgeber zur Barrierefreiheitserklärung). Sie nennt den erreichten Konformitätsgrad, bekannte Barrieren und den Zeitplan zu deren Beseitigung, das Datum der letzten Überprüfung und eine Kontaktmöglichkeit für Nutzer.
Fristen und Übergangsregelungen
- 28. Juni 2025 - der EAA gilt für neue Produkte und für Dienstleistungen, die Verbrauchern nach diesem Datum angeboten werden.
- Bis 28. Juni 2030 - Dienstleister dürfen Produkte weiterverwenden, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig genutzt wurden; vor Juni 2025 geschlossene Verträge laufen bis zum Ende (spätestens 2030). Diese Übergangsregel übernimmt §38 BFSG.
- Ausgenommene Inhalte - vorab aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Bürodokumentformate, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, sowie archivierte Inhalte ohne spätere Aktualisierung.
Was bei Nichteinhaltung droht
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF). Nach §37 BFSG kann das Anbieten einer nicht-konformen Dienstleistung oder das Inverkehrbringen eines nicht-konformen Produkts mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Behörden können auch verlangen, dass die Angaben in Ihrer Erklärung belegt werden.
Diese Seite ist eine verständliche Zusammenfassung, keine Rechtsberatung. Nationale Regelungen und Auslegungen unterscheiden sich; prüfen Sie Ihre Pflichten mit einer qualifizierten Stelle.
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